AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der liemedica personal GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung am 22.04.2015 befristet erteilt von der Bundesagentur für Arbeit Kiel.

2. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher und dem Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Abweichende Einkaufsbedingungen oder AGB des Entleihers gelten nicht.

3. Pflichten des Entleihers
Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen und ihn nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers.

4. Haftung und Freistellung
Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird - auch bei Personenschäden - ausgeschlossen. Kommt es in dem Betrieb des Entleihers zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Entleiher bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Entleiher für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Entleiher ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Entleiher gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.

5.Inkasso
Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

6. Auftragsübernahme und –rücktritt
Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers ist der Verleiher nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen.

7. Personalvermittlung
Schließen Entleiher und Arbeitnehmer vor Beginn, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von zwei zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehältern zzgl. MwSt. zu. Der Provisionsanspruch reduziert sich für jeden vollen Einsatzmonat bei dem Entleiher um 1/12. Mehrere Einsatzzeiträume werden für die Berechnung der vorherigen Einsatzdauer ggf. addiert. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der oben genannten Fristen bei einem mit dem Entleiher konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird (Var. 2) oder bei einem mit dem Entleiher nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Entleiher als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird (Var. 3). Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (Var. 2) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Betrieb des Entleihers (Var. 3). Der Entleiher ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.

8. Preise und Zuschläge Berechnungsbasis
Alle Preise gelten ohne Zuschläge. Alle Preise gelten zzgl. der ges. MwSt. Der Verleiher hat zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach verpflichtenden Lohnerhöhungen, sei es durch Tariflohnerhöhungen (inkl. Erhöhung von Branchenzuschlägen), Geltung von Mindestlöhnen, vertragliches oder gesetzliches Equal Treatment, zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.

9. Gestellung von Sachmitteln
In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.

10. Bestätigung der Arbeitsleistung
Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen.

11. Rechnungsstellung und Zahlungsziel
Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug.

12. Behördliche Genehmigung
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.

13. Beanstandungen und Mängel
Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.

14. Kündigungsfristen
Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 24 Stunden zum jeweils vereinbarten Schichtbeginn kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem durch die Parteien wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Entleiher nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsabschluss nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen sowie abzugebender Erklärungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Gültig ab 01.12.2016