AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der liemedica personal GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit Kiel mit Sitz in Kiel ab dem 22.04.2020 unbefristet erteilt.

2. Geltungsbereich
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns, liemedica personal GmbH, und unseren Kunden (im folgenden auch „Entleiher“ genannt). Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall; auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2.2. Individuelle und ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist ein Vertrag oder unsere ausdrückliche Bestätigung in Textform maßgebend.
2.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


3. Vertragsschluss; Art der zu leistenden Tätigkeit
3.1. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein Vertrag in Textform zugrunde liegen. Die Bestellung des Kunden bedarf der Textform und stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verleiher durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annimmt. Für den Inhalt des Auftrages ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, soweit dieser nicht unverzüglich in Textform widersprochen wird.
3.2. Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Auftragsänderungen bedürfen der Bestätigung des Verleihers in Textform.
3.3. Die Art der zu leistenden Tätigkeit sowie die konkrete Einsatzdauer wird im Rahmen der Einzelbestellung des Entleihers vereinbart.


4. Preise; Zahlungsbedingungen
4.1. Alle angebotenen Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise (zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer). Alle Preise gelten ohne Zuschläge. In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.
4.2. Der Verleiher hat zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach verpflichtenden Lohnerhöhungen, sei es durch Tariflohnerhöhungen (inkl. Erhöhung von Branchenzuschlägen), Geltung von Mindestlöhnen, vertragliches oder gesetzliches Equal Treatment, zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.
4.3. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Entleiher nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.


5.Rechte und Pflichten des Entleihers
5.1. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen und ihn nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers.
5.2. Der Entleiher hat dem Verleiher vor Beginn der Überlassung sämtliche Informationen in Textform vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes, erforderlich sind.
5.3. Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des überlassenen, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers in Textform zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
5.4. Kommt der Entleiher den vorstehenden Informationsverpflichtungen nicht unverzüglich oder vollständig nach, ist der Verleiher in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem überlassenen Arbeitnehmer zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen.
5.5. Sofern sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten (beispielsweise bei Gleichstellung des überlassenen Arbeitnehmers mit vergleichbaren Mitarbeitern des Entleihers) gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


6. Haftung und Freistellung
6.1. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner überlassener Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung im Hinblick auf das Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlpflicht entstehen. Bei fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung des Verleihers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
6.2. Der Verleiher haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen vom Entleiher übertragenen Arbeit, lediglich bei der Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht haben. Gleiches gilt für den Fall, dass der überlassene Arbeitnehmer die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird. Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
6.3. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Verleiher für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.4. Kommt es in dem Betrieb des Entleihers zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Entleiher bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Entleiher für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer. 6.5. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Entleiher ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Entleiher gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.
6.6. Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen. 6.7. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.


7. Personalvermittlung
7.1. Schließen Entleiher und der überlassene Arbeitnehmer vor Beginn, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von zwei zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehältern zzgl. MwSt. zu. Der Provisionsanspruch reduziert sich für jeden vollen Einsatzmonat bei dem Entleiher um 1/12. Mehrere Einsatzzeiträume werden für die Berechnung der vorherigen Einsatzdauer ggf. addiert.
7.2. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war.
7.3. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der oben genannten Fristen bei einem mit dem Entleiher konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird (Var. 2) oder bei einem mit dem Entleiher nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Entleiher als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird (Var. 3).
7.4. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (Var. 2) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Betrieb des Entleihers (Var. 3). Der Entleiher ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.


8. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.


9. Kündigungsfristen
9.1. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen zum jeweils vereinbarten Schichtbeginn kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
9.2. Der Verleiher hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist.


10. Schlussbestimmungen
10.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderen ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verleihers in Berlin.
10.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz des Verleihers in Berlin. Der Kunde kann nach Wahl des Verleihers auch an seinem Sitz verklagt werden.
10.3. Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen sowie abzugebender Erklärungen bedürfen der Textform. Auf dieses Textformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
10.4. Der Verleiher behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichem Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. Der Verleiher wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund von Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung oder der diesbezüglichen Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Der Verleiher wird den Kunden mit dem Angebot der neuen AGB gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen.


Gültig ab 01.09.2025